In Deutschland gilt für den Einzelhandel die Preisangabenverordnung. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder gewerbsmäßige Händler von der Preisauszeichnungspflicht betroffen ist, wenn er Endverbrauchern Dienstleistungen oder Waren zum Verkauf anbietet oder unter Angabe von Preisen damit wirbt. Die Regelungen sind in der Preisangabenverordnung festgehalten. Dem Verbraucher soll es dabei möglich sein, zum einen Endpreise leicht zu erkennen, dabei deutlich lesen zu können und die Preise auch eindeutig einer Dienstleistung oder Ware zuordnen zu können. Die höchste Priorität wird hierbei der Preisklarheit und Preiswahrheit zugeordnet. Dem Kunden muss dabei immer über den Endpreis Auskunft gegeben werden. Wird ein Endpreis in mehreren Einzelpreisen aufgelistet, muss jeder Einzelpreis die Mehrwertsteuer und andere Preisbestandteile beinhalten. Zudem ist es erforderlich, den Gesamtpreis, also die Summe aller Einzelpreise, deutlich hervorzuheben. Sofern die Nettopreise für die Produkte aufgelistet werden sollen, muss auch unbedingt der Bruttoendpreis dargestellt werden. Dieser ist dabei hervorzuheben. Der Bruttoendpreis ist dabei der Betrag, den die Kundschaft tatsächlich zu zahlen hat. Das bedeutet auch, inklusive Mehrwertsteuer sowie anderer Preisbestandteile. Für die stationären sowie ambulanten Einzelhändler gibt es Regelungen, wie die Preisausschilderung der Waren auszusehen hat. Produkte die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder anderen Wegen sichtbar ausgestellt werden, müssen durch eine Beschriftung der Ware beziehungsweise durch Preisschilder ausgezeichnet werden. Bei anderen Produktdarstellungen zum Beispiel in Regalen müssen die Preise entsprechend am Regal oder in einem Preisverzeichnis zu finden sein. Notwendig dabei ist, dass der Preis immer einer Ware eindeutig zugewiesen werden kann. Das gilt nicht nur für Offline-Produkte sondern auch für Kataloge und Onlineshops. Produkte, die nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen verkauft werden (wie beispielsweise im Baumarkt) müssen neben der Angabe über den Endpreis auch den Preis pro Mengeneinheit, also den Grundpreis aufweisen. Dabei ist der Grundpreis immer in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben. Die Mengeneinheiten können hier sein:
Wie bei jeder Verpflichtung gibt es natürlich auch hier eine Ausnahme von der Pflicht. So muss beispielsweise kein Endbetrag angegeben werden, wenn es sich um einen individuellen oder einen zeitlich limitierten Preisnachlass auf gewisse Dienstleistungen oder Produkte handelt. Außerdem sind von dieser Pflicht mündliche Angebote, die ohne Preisangaben abgegeben werden ausgenommen sowie Versteigerungen von Produkten. Und auch die Getränke- und Verpflegungsautomaten unterliegen keiner Preisauszeichnungspflicht.
Jedes Unternehmen ist individuell und dementsprechend können die Produkte individuell ausgezeichnet werden, wie es zu dem jeweiligen Unternehmen passt und die Kunden dabei zufrieden sind. Genutzt werden könnten hier beispielsweise:
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